(1) Begrenzt auf die Schuljahre 2000-2001 und 2001-2002 wird dem Lehrpersonal laut Artikel 1 des LKV vom 16. April 1998 und folgenden, das auf die in den LKV vorgesehenen Mehrleistungen verzichtet hat, die im Artikel 7 des GSKV vom 15. März 2001 vorgesehene Lehrberufszulage ausbezahlt, mit der dort festgesetzten Wirkung.
(2) Der Betrag für die Entlohnung laut Absatz 1 wird um die an das Lehrpersonal im Sinne des Artikels 4 des LKV vom 22.8.2000 bereits ausbezahlten Beträge verringert. Dem betroffenen Lehrpersonal wird auf jeden Fall der flexible Teil der Leistungsprämie für das Schuljahr 2001-2002 ausbezahlt, und zwar im Sinne der Bestimmungen des dezentralisierten LKV.