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a) Landesgesetz vom 7. Juli 2010 , Nr. 91)
Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes 2)

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. August 2010, Nr. 31.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 1 (Zielsetzung und Anwendungsbereich)       delibera sentenza

(1)  Das Land Südtirol fördert die rationelle Energieverwendung, die Energieeinsparung sowie die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, in Übereinstimmung mit der Energiepolitik der Europäischen Union.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten folgende nicht fossile Energiequellen als erneuerbare Energiequellen: Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Gasrückstände von Reinigungsprozessen und Biogas.

(3) Das Land fördert im Rahmen der internationalen, nationalen und EU-Klimaschutzziele die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und gleichzeitig eine nachhaltige Energieversorgung. 3)

massimeBeschluss vom 18. Juli 2023, Nr. 595 - Genehmigung Klimaplan Südtirol 2040
massimeBeschluss vom 6. Oktober 2015, Nr. 1136 - Kumulierbarkeit der staatlichen Begünstigungen mit den Förderungen des Landes im Bereich Wirtschaft und Vereinfachung für die Betriebe der White List
massimeBeschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 771 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen
massimeCorte costituzionale - sentenza del 3 dicembre 2012, n. 275 - Provincia di Trento - costruzione di impianti di produzione di energia da fonti rinnovabili - ammissibilità di una disciplina statale semplificata per le autorizzazioni
3)
Art. 1 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 1/bis (Einzige Ermächtigung für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen)

(1) Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, für Änderungs- und Potenzierungsmaßnahmen, für die vollständige oder teilweise Erneuerung und die Wiederinbetriebnahme sowie für die damit zusammenhängenden Arbeiten und die für den Bau und den Betrieb unbedingt notwendigen Infrastrukturen ist die einzige Ermächtigung laut Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Dezember 2003, Nr. 387, in geltender Fassung, sowie laut Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28, erforderlich. 4)

4)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18, und später so geändert durch Art. 36 Absatz 5 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 1/ter (Vereinfachtes Ermächtigungsverfahren für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 1 MW Elektrizität)

(1) Für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 1 MW Elektrizität, für die damit zusammenhängenden Arbeiten und die für den Bau und den Betrieb unbedingt notwendigen Infrastrukturen sowie für wesentliche Änderungen an den Anlagen selbst gilt das vereinfachte Ermächtigungsverfahren laut Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28. Sieht die Landesgesetzgebung Umwelt- oder Landschaftsschutzermächtigungen im Zuständigkeitsbereich des Landes vor, so ist für den Bau und den Betrieb dieser Anlagen die einzige Ermächtigung laut Artikel 1/bis erforderlich.

(2) Die Kosten für das Ermittlungsverfahren zu Lasten der antragstellenden Person und zugunsten der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde betragen:

  1. 0,015 Prozent der Gesamtkosten der Investition für die Errichtung von Anlagen mit einer Erzeugungskapazität von nicht mehr als 500 kW,
  2. 0,020 Prozent der Gesamtkosten der Investition für die Errichtung von Anlagen mit einer Erzeugungskapazität über 500 kW. 5)
5)
Art. 1/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18.

Art. 1/quater (Arbeitsbeginnmeldung für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen)

(1) Unbeschadet der Vorschriften der urbanistischen Leitpläne der Gemeinden, und in jedem Fall unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen im Bausektor, insbesondere der Bestimmungen über die Erdbebensicherheit, der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen, der Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen, der Bestimmungen über die Energieeffizienz, der Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte, der Landschaftsschutzbestimmungen sowie der Bestimmung nach Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, können Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen laut den Paragraphen 11 und 12 der Richtlinien für die Ermächtigung von Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Sinne von Artikel 12 Absatz 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Dezember 2003, Nr. 387, in geltender Fassung, erlassen wurden, ohne jegliche Bewilligung realisiert werden, sobald die interessierte Person der zuständigen Gemeindeverwaltung, auch per Datenfernübertragung, den Arbeitsbeginn so gemeldet hat, wie es in den Richtlinien vorgesehen ist. Unbeschadet der Bestimmungen in den Bereichen Umweltverträglichkeitsprüfung und Gewässerschutz wird die Regelung der Meldung auf Projekte für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer Nennleistung bis zu 50 kW ausgedehnt sowie auf Photovoltaik-Anlagen jedweder Leistung, die auf Gebäuden installiert werden. 6)

6)
Art. 1/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18.

Art. 1/quinquies (Informationsfluss)

(1) Alle zwei Monate teilen die Gemeinden der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung und der Landesagentur für Umwelt per Datenfernübertragung die Informationen über die erteilten Ermächtigungen mit sowie die eingegangenen Arbeitsbeginnmeldungen, mit Angabe der Art der Anlage und des Standorts. 7)

7)
Art. 1/quinquies wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18.

Art. 1/sexies   8)

8)
Art. 1/sexies wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10, und später aufgehoben durch Art. 25 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.

Art. 2 (Beiträge)                   delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Investitionsbeiträge im Höchstausmaß von 80 Prozent zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie Beiträge für Initiativen zur Wissensvermittlung, für die Ausarbeitung von Planungsinstrumenten, für Zertifizierungen und für Audits im Energiebereich gewähren. Die Gewährung von Beiträgen an Unternehmen erfolgt im Rahmen der EU-Bestimmungen für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen. 9)

(1/bis)  10)

(2)  Das Land Südtirol kann gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten und Kriterien Beiträge im Höchstausmaß von 80 Prozent für den Bau und die Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen zugunsten von landwirtschaftlichen Gebäuden, Erstwohnungen, Betriebsgebäuden, Schutzhütten und Almhütten, für die ein Anschluss an das Stromnetz ohne einen angemessenen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchführbar ist, gewähren.

(3)  Außerdem kann das Land an die Stromverteilerunternehmen im Höchstausmaß von 80 Prozent folgende Beiträge gewähren:

  1. wenn diese von Naturkatastrophen betroffen sind;
  2. für neue Anschlüsse, den Austausch oder die Verstärkung von Stromversorgungsanlagen im ländlichen Siedlungsgebiet;
  3. für die unterirdische Verlegung von Freiluftleitungen mit Mittel- und Niederspannung;
  4. für Stromanschlüsse von Almen und Schutzhütten, sofern nicht eine wirtschaftlich günstigere Einspeisung von Elektroenergie vorhanden ist.

(4) Übersteigen die für den Beitrag zugelassenen Spesen den Betrag von 500.000 Euro, kann ein Vorschuss von bis zu höchstens 50 Prozent des gewährten Beitrages genehmigt werden.

(5) Wenn die Beträge für den Beitrag zugelassen und bereits zu Lasten des Landeshaushaltes zweckgebunden wurden, sind die Ausgabenbelege, bei sonstigem Verfall des Beitrages, innerhalb von drei Jahren ab dem Haushaltsjahr, auf welches sich die Zweckbindung bezieht, vorzulegen.

(6) Die Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art kumulierbar, die in staatlichen Bestimmungen oder zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Ausgaben vorgesehen sind. Die Beiträge laut Absatz 1 sind mit Finanzierungen öffentlicher Bauarbeiten gemäß den Artikeln 3 und 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, kumulierbar. 11)

(6/bis) Für die Maßnahmen laut Dekret des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 16. Februar 2016, die von öffentlichen Verwaltungen durchgeführt werden, können die Beiträge laut Absatz 1 nur im Ausmaß von 20 Prozent in Ergänzung zur staatlichen Förderung gewährt werden. 12)

(7) Aufgehoben sind:

  1. das Landesgesetz vom 19. Februar 1993, Nr. 4, in geltender Fassung,
  2. Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4,
  3. Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben f) und g) des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, in geltender Fassung.
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1145 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Erweiterung der Verteilinfrastruktur und für die Optimierung der Energieeffizienz bestehender Fernwärmesysteme (abgeändert mit Beschluss Nr. 135 vom 12.03.2024 und Beschluss Nr. 193 vom 26.03.2024)
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1144 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Unternehmen zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen (abgeändert mit Beschluss Nr. 134 vom 12.03.2024 und Beschluss Nr. 192 vom 26.03.2024)
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1143 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an natürliche Personen, öffentliche Verwaltungen und Körperschaften ohne Gewinnabsicht zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen
massimeBeschluss vom 12. September 2023, Nr. 771 - Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Erweiterung der Erzeugungsanlagen bestehender Fernwärmesysteme
massimeBeschluss vom 28. April 2020, Nr. 295 - Notstand Covid-2019 - Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz - Verlängerung der Termine für die Einreichung der Beitragsansuchen im Bereich Energie
massimeBeschluss vom 16. Juli 2019, Nr. 597 - Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen für Anschlüsse an das Stromnetz (abgeändert mit Beschluss Nr. 149 vom 08.03.2022 und Beschluss Nr. 1146 vom 19.12.2023)
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1385 - Richtlinien zur Gewährung von Beiträgen für den Bau neuer Wasserkraftwerke für die Stromversorgung von Gebäuden, die nicht an das Stromnetz angeschlossen sind (abgeändert mit Beschluss Nr. 252 vom 09.04.2019, Beschluss Nr. 1176 vom 30.12.2019 und Beschluss Nr. 1094 vom 29.12.2020)
massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1384 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Vorhaben in den Bereichen Energie, Umwelt- und Klimaschutz (abgeändert mit Beschluss Nr. 348 vom 20.04.2021, Beschluss Nr. 1138 vom 28.12.2021, Beschluss Nr. 136 vom 12.03.2024 und Beschluss Nr. 194 vom 26.03.2024)
massimeBeschluss vom 29. November 2016, Nr. 1322 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Biogasanlagen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1383 vom 18.12.2018 und Beschluss Nr. 1094 vom 29.12.2020)
massimeBeschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1814 - Ergänzungen und Anpassungen zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1593 vom 27. September 2010 gemäß der Entscheidung C(2012) 5048 vom 25. Juli 2012 der Europäischen Kommission - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Zuschüssen gemäß Landesgesetz vom 07. Juli 2010, Nr. 9 für Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung, zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen (abgeändert mit Beschluss Nr. 2007 vom 27.12.2013 und Beschluss Nr. 1321 vom 29.11.2016)
massimeBeschluss vom 26. November 2012, Nr. 1758 - Abänderung zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1803 vom 08.11.2010 - Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen
massimeBeschluss vom 8. November 2010, Nr. 1804 - Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen für den Bau und die Erweiterung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wasserkraftwerken im Sinne des Landesgesetz vom 7. Juli 2010, Nr. 9
massimeBeschluss Nr. 359 vom 01.03.2010 - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 4 und 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4 und gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe b) und Artikel 6, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 für Maßnahmen der Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energiequellen
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 400 vom 27.12.2007 - Energiesparmaßnahmen - Zuschüsse für photovoltaische Anlagen -Landesgesetze können nicht durch Beschluss der Landesregierung außer Kraft gesetzt werden
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 403 del 17.09.2003 - Impianti idroelettrici - diniego di contributo provinciale - sentenza TAR - jus superveniens
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 218 del 28.05.2003 - Atto amministrativo - principio tempus regit actum e jus superveniens - contributi per impianti idroelettrici - termine del procedimento
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 367 vom 19.12.2001 - Finanzierung von Wasserkraftwerken - Aussetzung sine die der Beitragsleistungen mit einfachem Verwaltungsakt
massimeBeschluss Nr. 3028 vom 11.08.2000 - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen für die Errichtung von Wasserkraftwerken im Sinne des Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 43 del 21.02.2000 - Contributi per impianti idroelettrici - sospensione - limiti alla discrezionalità amministrativa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 494 del 18.11.1997 - Potere discrezionale della Giunta provinciale di finanziare impianti idroelettrici - limiti
9)
Art. 2 Absatz 1 wurde  zuerst ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11, und später so geändert durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
10)
Art. 2 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3, und später aufgehoben durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.
11)
Art. 2 Absatz 6 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, und später durch Art. 23 Absatz 4 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
12)
Art. 2 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 2/bis (Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs für Heizung, Kühlung und Warmwasser in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU)   delibera sentenza

(1) In Miteigentumsgebäuden, in Mehrzweckgebäuden und jedenfalls in Gebäuden mit mehr als einem Endnutzer, die über eine zentrale Anlage zur Wärme/Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, ist der Einbau von Temperaturreglern und von individuellen Verbrauchszählern für die Eigentümer verpflichtend. Gemessen wird der effektive Wärme-, Kälte- und Warmwasserverbrauch jeder einzelnen Baueinheit. 13)

(2) Falls in bestehenden Gebäuden der Einbau von individuellen Verbrauchszählern laut Absatz 1 technisch nicht durchführbar oder im Verhältnis zur potenziellen Energieeinsparung nicht kosteneffizient ist, hat der Eigentümer bei jedem Heizkörper in den einzelnen Baueinheiten für den Einbau eines Heizkostenverteilers zur Messung des Wärmeverbrauchs für Heizung zu sorgen, außer ein solcher Einbau ist nicht kosteneffizient durchführbar.

(3) Neu eingebaute individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler laut den Absätzen 1 und 2 müssen fernablesbar sein. Bis zum 1. Jänner 2027 müssen alle individuellen Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler laut den Absätzen 1 und 2, soweit technisch machbar und kosteneffizient durchführbar, mit dieser Funktion nachgerüstet werden.

(4) In den Gebäuden gemäß den Absätzen 1 und 2 wird für die korrekte Aufteilung der Kosten für den Wärmeverbrauch für Heizung und Kühlung der einzelnen Baueinheiten und der Gemeinschaftsräume sowie für die Nutzung von Warmwasser, sofern dieses zentral erzeugt wird, der Gesamtbetrag auf die Endnutzer aufgeteilt, indem dem tatsächlichen freiwilligen Wärmeenergiebezug ein Anteil von mindestens 50 Prozent zugewiesen wird. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht verbindlich für Gebäude, in denen bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorrichtungen bereits installiert sind und die entsprechende Kostenaufteilung bereits vorgenommen wurde.

(5) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs für Heizung, Kühlung und Warmwasser fest. 14)

massimeBeschluss vom 13. Juli 2021, Nr. 604 - Genehmigung der technischen Richtlinien für die Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs für Heizung, Kühlung und Warmwasser
13)
Art. 2/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 17. März 2021, Nr. 3.
14)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 2/ter (Mahnung und Strafen)

(1) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels 2/bis stellt die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz eine Mahnung aus und setzt eine Frist, innerhalb welcher die festgestellte Nichteinhaltung zu beheben ist.

(2) Die Nichtbeachtung der Mahnung laut Absatz 1 hat die Anwendung der folgenden Verwaltungsstrafen zur Folge:

  1. Der Eigentümer der Baueinheit, der nicht für den Einbau eines individuellen Verbrauchszählers laut Artikel 2/bis Absatz 1 sorgt, wird mit einer Geldbuße zwischen 250 und 750 Euro für jede Baueinheit belegt.
  2. Der Eigentümer der Baueinheit, der nicht für den Einbau der Heizkostenverteiler bei jedem Heizkörper der Baueinheit laut Artikel 2/bis Absatz 2 sorgt, wird mit einer Geldbuße zwischen 250 und 750 Euro für jede Baueinheit belegt.
  3. Eigentümer von Gebäuden laut Artikel 2/bis, die die Aufteilung der Kosten nicht gemäß Artikel 2/bis Absatz 4 vornehmen, werden mit einer Geldbuße zwischen 200 und 600 Euro für jede Baueinheit belegt. 15)
15)
Art. 2/ter wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 2/quater (Energiesparmaßnahmen für Handelsbetriebe)   delibera sentenza

(1) Zur Energieeinsparung müssen die öffentlich zugänglichen Türen von Handelsbetrieben sowohl während der Heizperiode als auch im Sommer, falls in den Räumen eine Klimaanlage in Betrieb ist, geschlossen bleiben. Davon ausgenommen ist die Zeit, welche die Kundschaft für das Betreten und Verlassen benötigt sowie die Zeit, die für Belade- und Entladevorgänge erforderlich ist.

(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 werden weder im Fall von Türen ohne Außenluftkontakt noch von Türen angewandt, an denen ein Luftschleier zur Reduzierung des Energieverlusts in Betrieb ist.

(3) Die Landesregierung legt, nach Anhören des Rates der Gemeinden, die Richtlinien zur Anwendung der Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 fest.

(4) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Absatz 1 stellt die Gemeinde eine Mahnung aus. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde Verwaltungsstrafen von mindestens 500,00 Euro bis höchstens 1.500,00 Euro. 16)

massimeBeschluss vom 18. Oktober 2022, Nr. 747 - Richtlinien für die Schließung der öffentlich zugänglichen Eingangstüren von Handelsbetrieben während der Heizperiode und während der Klimatisierung
16)
Art. 2/quater wurde eingefügt durch Art. 27 Absatz 1 desL.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.

Art. 2/quinquies (Energiesparmaßnahmen für Kühlgeräte)   delibera sentenza

(1) Zur Energieeinsparung und im Sinne des Klimaschutzes müssen Kühlgeräte der Handelsbetriebe mit Türen oder gleichwertigen Verschlusssystemen ausgestattet sein.

(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien zur Anwendung von Absatz 1, nach Anhören des Rates der Gemeinden, fest.

(3) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels stellt die Gemeinde eine Mahnung an den Eigentümer des Kühlgerätes aus und setzt eine Frist, innerhalb welcher die beanstandeten Mängel zu beheben sind. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde eine Verwaltungsstrafe von mindestens 200,00 Euro und höchstens 600,00 Euro für jedes Kühlgerät, das nicht den Bestimmungen laut Absatz 1 entspricht. 17)

massimeBeschluss vom 12. März 2024, Nr. 133 - Richtlinien für die Schließung der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion
17)
Art. 2/quinquies wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 9 Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 3 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2010 ergeben, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 23105, 23205 und 23210 des Landeshaushaltes 2010, die für die Maßnahmen der durch Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a), b) und c) aufgehobenen Landesgesetze autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionArt. 1 (Zielsetzung und Anwendungsbereich)      
ActionActionArt. 1/bis (Einzige Ermächtigung für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen)
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