(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushalts 2010 ergeben, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 25105 und 25210 des Landeshaushaltes 2010 gedeckt, die für die Maßnahmen des durch Artikel 36 Buchstabe b) aufgehobenen Landesgesetzes autorisiert waren.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.