(1) Verboten ist das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen im Bereich von
(2) Die Landesregierung legt zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume für die in Absatz 1 genannten Gebiete angemessene äußere Pufferzonen und Vorsorgemaßnahmen fest.
(3) Unbeschadet der bereits geltenden Übergangsbestimmungen im Bereich gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in der Landwirtschaft, wird die von der EU-Kommission veröffentlichte Empfehlung 2003/556/EG vom 23. Juli 2003, wie sie im Artikel 2 des Gesetzesdekretes vom 22. November 2004, Nr. 279, umgewandelt in Gesetz, mit Änderungen, mit Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Jänner 2005, Nr. 5, übernommen ist, separat mit Landesgesetz geregelt.