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d) Landesgesetz vom 12. Mai 2010 , Nr. 61)2)
Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Mai 2010, Nr. 21.
2)
Siehe auch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. September 2012, Nr. 31.

Art. 31 (Verwaltungsstrafen)

(01) Bei Zuwiderhandlung gegen die in Artikel 2 Absatz 6 vorgesehenen und mit Durchführungsverordnung festgelegten Bestimmungen, fallen je nach Schwere des Vergehens Sanktionen an, deren Höhe im Ausmaß zwischen 100,00 Euro und 3.000,00 Euro festgesetzt wird.  16)

(1) Wer gegen die Bestimmung des Artikels 3 Absatz 2 über den Handel mit wild lebenden Tieren verstößt, muss für jedes einzelne Tier eine Verwaltungsstrafe von 100,00 Euro entrichten.

(2) Wer gegen die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 5 oder des Artikels 5 über den Schutz vollkommen geschützter Tierarten verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten.

(3) Wer Tiere einer vollkommen geschützten Tierart verletzt oder tötet, muss für jedes einzelne Tier eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten.

(4) Wer Nistplätze, Fortpflanzungs-, Ruhe- oder Aufenthaltsstätten von Tieren vollkommen geschützter Tierarten beschädigt oder zerstört, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten; ab einer Fläche von über zehn Quadratmetern wird die Strafe um 30,00 Euro pro zusätzlichem Quadratmeter erhöht.

(5) Wer gegen die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe a) oder des Artikels 9 Absatz 1 über den Schutz vollkommen geschützter Pflanzenarten verstößt, muss für eine Pflanze eine Verwaltungsstrafe von 50,00 Euro entrichten, für jede weitere Pflanze zusätzlich 5,00 Euro.

(6) Wer gegen die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b) über den Schutz des Standorts vollkommen geschützter Pflanzenarten verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten; ab einer Fläche von über zehn Quadratmetern wird die Strafe um 30,00 Euro pro zusätzlichem Quadratmeter erhöht.

(7) Wer entgegen der Bestimmung des Artikels 8 Absatz 2 mehr als zehn Blütenstengel teilweise geschützter Pflanzen pflückt, muss eine Verwaltungsstrafe von 30,00 Euro entrichten und für jede weitere Pflanze zusätzlich 5,00 Euro.

(8) Wer gegen die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 100,00 Euro entrichten.

(9) Wer gegen die Bestimmung laut Artikel 8 Absatz 5 in Bezug auf das Sammeln von teilweise geschützten Pflanzen für den Eigenbedarf verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 70,00 Euro entrichten.

(10) Wer gegen die Bestimmung von Artikel 12 über die Ansiedelung gebietsfremder Tiere verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten und ist verpflichtet, die Tiere wieder zu entfernen.

(11) Wer gegen die Bestimmung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b) über das Fahren mit Motorbooten verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten.

(12) Wer gegen die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 5 über die Mahd von Röhricht, Schilfbeständen oder Entwässerungsgräben, des Artikels 18 Absatz 1 über das Zurückschneiden von Hecken und Flurgehölzen, des Artikels 19 Absätze 1 und 3 über das Abbrennen und die Behandlung mit Unkrautbekämpfungsmitteln oder des Artikels 21 Absatz 4 Buchstabe g) über die Ausbringung von Mineral- und Flüssigdünger in Natura 2000-Gebieten verstößt, muss eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten, wobei ab einer Fläche von über 50 Quadratmetern die Verwaltungsstrafe um 10,00 Euro für jeden zusätzlichen Quadratmeter erhöht wird.

(13) Wer gegen die Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 über das Sammeln und den Abbau von Fossilien verstößt, ohne die Ermächtigung laut Artikel 24 Absatz 1 Mineralien sammelt oder die Auflagen der Ermächtigung laut Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 24 verletzt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten. Derselben Verwaltungsstrafe unterliegt, wer die Ermächtigung laut Artikel 23 Absatz 2 oder Artikel 24 auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorweist.

(14) Wer andere Werkzeuge verwendet als die, die im Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen sind, muss eine Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro entrichten.

(15) Wer die im Artikel 25 Absatz 3 vorgesehene Wiederherstellung der Vegetationsdecke und des Geländes nicht vornimmt, muss eine Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro entrichten.

(16) Die auf der Grundlage der vorhergehenden Absätze zu verhängenden Verwaltungsstrafen dürfen in jedem Fall das Höchstausmaß von 20.000,00 Euro nicht überschreiten. 17)

16)
Art. 31 Absatz 01 wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
17)
Art. 31 Absatz 16 wurde hinzugefügt durch Art. 7 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
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