(1) Zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien in Südtirol ist eine entsprechende Ermächtigung erforderlich.
(2) Sofern kein Verbot seitens des Grundeigentümers besteht, ermächtigt der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Natur und Landschaft zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien ausschließlich Personen, die:
(3) Die Ermächtigung ist befristet und personengebunden und wird nur Personen über 14 Jahren erteilt.
(4) Die Ermächtigung zum Sammeln und zum Abbau von Mineralien kann nicht für geschützte Gebiete wie Naturdenkmäler, Biotope, von übergemeindlichen Gebietsplänen erfasste Gebiete, Naturparke oder Gebiete mit Sammelverbot erteilt werden. Sie kann jedoch für wissenschaftliche und didaktische Zwecke oder zum Sammeln von Fundstücken in Zusammenarbeit mit dem Naturmuseum Südtirol erteilt werden, wenn ein entsprechendes positives Gutachten des Naturmuseums vorliegt.