(1) Um die Erhaltung der Artenvielfalt zu gewährleisten und dem Rückgang von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen entgegenzuwirken, sind die Lebensräume derselben in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen. Dazu sind differenzierte Schutz- und Pflegemaßnahmen zu treffen.