(1) Jede Person hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur.
(2) Jede Person ist bei der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 verpflichtet, mit Natur und Landschaft sorgsam umzugehen, und hat nach ihren Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild lebende Tiere und Pflanzen erhalten, nicht beeinträchtigt und wiederhergestellt werden.
(3) Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu, wobei diese zur Erhaltung für den Naturhaushalt bedeutsamer linearer und punktförmiger Landschaftselemente beiträgt.
(4) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet der Rechte der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten.
(5) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen werden dadurch keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten begründet.
(6) Die Erholung in Teilen der freien Natur kann mit Durchführungsverordnung im erforderlichen Umfang aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes untersagt oder eingeschränkt werden, insbesonders was die Verunreinigung des Bodens durch Unrat und Losung infolge der verstärkten Freizeitnutzung betrifft.