(1) Im Rahmen der Vereinbarungen mit den zuständigen staatlichen Behörden ist die Landesregierung dazu befugt, Maßnahmen in Zusammenhang mit staatlichen Liegenschaften vorzunehmen, und zwar im Ausmaß des Wertes der Liegenschaften, die vom Staatsgut an das Land zu übertragen sind. Die entsprechenden Ausgaben werden durch die genehmigten Bereitstellungen der HGE 21210 und 21215 des Landeshaushaltes gedeckt.