(1) Der Titel des Punktes 5 der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Finanzen”
(2) In der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält der letzte Gedankenstrich des Punktes 5 folgende Fassung:
„- Aufsicht über die Haushalte der Landesanstalten, über die Gebarungen außerhalb des Haushaltes und über die Rechnungsführer.”