(1) Im Hinblick auf die Ziele laut Artikel 14 ist die Agentur für Energie - Südtirol, in der Folge als Agentur bezeichnet, gegründet, die beim Ressort für Raumordnung, Umwelt und Energie angesiedelt ist. Die Agentur ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts mit wirtschaftlicher Zielsetzung und Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs- und Vermögensautonomie. Sie unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. 13)
(2) Zweck der Agentur ist die Förderung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen und Projekten zur umweltfreundlichen Bereitstellung von Energie sowie einer intelligenten, effizienten und nachhaltigen Energienutzung im privaten und öffentlichen Bereich und bei Prozessen in der Produktion und im Dienstleistungssektor. Die Agentur erarbeitet Initiativen, Dienstleistungen und Tätigkeiten von öffentlichem Interesse zur Förderung von Innovation und einer nachhaltigen Entwicklung. Zur Erreichung ihrer Ziele führt die Agentur, auch in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Privaten, Tätigkeiten zur Information, Sensibilisierung, Aus- und Weiterbildung, technischen Begutachtung und Überprüfung, Zertifizierung, Forschung und Entwicklung sowie zum Wissenstransfer durch, wobei sie sich an den Grundsätzen der Effektivität, Effizienz und Wirtschaftlichkeit orientiert. Als Kompetenzzentrum hat die Agentur die institutionelle Aufgabe, die strategische Planung, die Energie- und Umweltpolitik und die damit verbundenen Umsetzungsinstrumente für die Autonome Provinz Bozen auszuarbeiten und zu unterstützen. 14)
(3) Im Statut der Agentur, das von der Landesregierung genehmigt wird, sind die Organe und die interne Organisation, die Funktionsweise der Agentur sowie alle anderen Verwaltungs- und Führungsaspekte geregelt, die nicht ausdrücklich in diesem Artikel geregelt sind. Außerdem werden im Statut die Modalitäten für die Festlegung der Tarife für die Zertifizierungstätigkeit der Agentur festgelegt.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Agentur eine jährliche Finanzierung für die institutionellen Tätigkeiten und für die Führungsausgaben auf der Grundlage eines Jahresprogramms zuzuweisen. Die Landesregierung ist weiteres ermächtigt, an die Agentur Lokale, Geräte und Einrichtungen zu verleihen.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt der Agentur in alle bestehenden Rechtsverhältnisse der Gesellschaft „Klimahaus Agentur GmbH“ zu gewährleisten, einschließlich jener betreffend das Personal, die mit eigener Regelung definiert werden. 15)