(1) Für das Finanzjahr 2011 wird die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zur Aufnahme von Darlehen für die Finanzierung von Investitionsausgaben sowie für die Ausgabe von primären und subsidiären Sicherstellungen, die das Land zugunsten von Körperschaften oder Dritten leisten kann, auf 400 Millionen Euro festgelegt. Die Deckung des entsprechenden Risikos erfolgt durch die Bereitstellungen auf der HGE 27215.