(1) Nach Artikel 27 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt
„9. Für örtliche Bibliotheken von zwei öffentlichen Körperschaften, die sich aufgrund einer Vereinbarung zu einem Verbund zusammenschließen, mit einem vollzeitbeschäftigten Bibliotheksleiter oder mit einem oder zwei teilzeitbeschäftigten Bibliothekaren und mit insgesamt wenigstens 26 Öffnungsstunden in der Woche gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur teilweisen Deckung der Kosten für das oben genannte Personal.“