(1) Die Agentur „Südtirol Marketing“ ist gegründet und verfügt über juridische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts, unterliegt der Aufsicht der Landesregierung und wird in der Folge Agentur genannt.
(2) Zweck der Agentur ist das Destinationsmarketing des Landes und die Führung der Dachmarke mittels geeigneter Aktivitäten und Kommunikationsmaßnahmen. Dieser Zweck wird auch in Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftssektoren, welche Interesse an der Aufwertung des Gebietes sowie den damit verbundenen Produkten und Dienstleistungen haben, verfolgt.
(3) Im Statut der Agentur, welches von der Landesregierung zu genehmigen ist, sind die Organe und die interne Organisation, die Funktionsweise der Agentur sowie alle anderen Verwaltungs- und Führungsaspekte geregelt, die nicht ausdrücklich in diesem Artikel geregelt sind.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt der Agentur in alle bestehenden Rechtsverhältnisse der Konsortialgesellschaft „Südtiroler Marketing KAG“ zu gewährleisten, einschließlich jener betreffend das Personal, die mit eigener Regelung definiert werden.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, der Agentur eine jährliche Finanzierung für die institutionellen Tätigkeiten und für die Führungsausgaben auf der Grundlage eines Jahresprogrammes zuzuweisen. Die Landesregierung ist weiteres ermächtigt, an die Agentur Lokale, Geräte und Einrichtungen zu verleihen.