(1) Die Steuerpflicht laut Artikel 2 Absatz 5 dieses Gesetzes bezüglich der Fahrzeuge, die bereits von der Maßnahme der verwaltungsmäßigen Sperre im Sinne des Artikels 86 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, belastet sind, beginnt wieder mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(2) Die Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 7 dieses Gesetzes finden in den Steuerzeiträumen Anwendung, welche ab dem 1. Januar 2011 laufen.