(1) 2)
(2) Ab der Steuerperiode 2011 steht den Personen mit einem für den regionalen Einkommensteuerzuschlag steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 70.000,00 euro und mit in steuerlicher Hinsicht zu Lasten lebenden Kindern ein Steuerabzug vom regionalen Einkommensteuerzuschlag in Höhe von 252,00 euro pro Kind zu, und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz und zu den Monaten, an denen das Kind zu Lasten ist. Falls die Steuerschuld geringer ist als der Steuerabzug, entsteht kein Steuerguthaben. 3) 4)
(3) 5)