(1) Der Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten, in der Folge Fachplan genannt, regelt die Nutzung des Territoriums zum Skifahren und Veränderungen am Territorium zu diesem Zweck. In der Durchführungsverordnung werden die Kriterien und Verfahren zur Genehmigung der Eingriffe zur Realisierung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) festgelegt; es wird zwischen Eingriffen in Skizonen, ergänzenden Eingriffen in Skizonen und Eingriffen außerhalb von Skizonen unterschieden. Die Skizonen werden im Artikel 5-bis definiert.
(2) Eingriffe in Skizonen bestehen in der Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) auf Flächen, die zur Gänze in den Skizonen liegen. Ergänzende Eingriffe in Skizonen bestehen in der Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) auf Flächen, die teilweise außerhalb der Skizonen liegen, jedoch mit diesen unmittelbar oder funktional zusammenhängen. Ergänzende Eingriffe können auch in der Verbindung von Skizonen oder in der Errichtung von Zubringeranlagen bestehen. Ergänzende Eingriffe sind Akte der Planung. Die Bewertung der Übereinstimmung der ergänzenden Eingriffe mit den Grundsätzen der sozialen, wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung nimmt eine Kommission vor, die aus drei auch verwaltungsexternen Fachpersonen auf dem Gebiet der Sozioökonomie und der Mobilität besteht. Eingriffe außerhalb von Skizonen bestehen in der Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) auf Flächen, die zur Gänze außerhalb von Skizonen liegen. Eingriffe außerhalb von Skizonen sind nicht zulässig. 9)
(3) Im Fachplan werden die Grundsätze für die Entwicklung der Planungsbereiche für einen Zeitraum von 10 Jahren festgelegt, unter Berücksichtigung des Landschafts- und Umweltschutzes, der territorialen Gegebenheiten und der sozialen, wirtschaftlichen und touristischen Entwicklung im Interesse der örtlichen Bevölkerung.
(4) Der Fachplan richtet sich nach den Grundsätzen und Verfahren gemäß den Artikeln 49 und 50 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9. Die Skizonen und die Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) dieses Gesetzes werden nicht in den Bauleitplan der Gemeinde eingetragen. 10)11)