Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Oktober 2010, Nr. 42.
(1) Für das Finanzjahr 2010 wird die Höchstgrenze laut Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes auf 200 Millionen Euro festgelegt und bezieht sich zur Gänze auf bereits von Landesgesetzen ermächtigten Finanzoperationen.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.