(1) Die Bestimmungen laut Artikel 7 Absatz 4 werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der von den Artikeln 9 und 10 vorgesehenen Rahmenrichtlinien des Landes erlassen.
(2) Die Direktorinnen und Direktoren der Schulen der Berufsbildung im Besitz des von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Laureatsdiploms haben den Rechtstitel, mit der Führung einer Grund-, Mittel- oder Oberschule betraut zu werden. Die Führungskräfte der Grund-, Mittel- und Oberschulen haben den Rechtstitel, mit der Führung einer Schule der Berufsbildung betraut zu werden. In beiden Fällen ist ein vom jeweiligen Landesdirektor oder von der jeweiligen Landesdirektorin festgelegtes tutoring zu absolvieren. 12)
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die gleichgestellten Schulen.
(4) Die aufgrund dieses Gesetzes zu erlassenden Beschlüsse der Landesregierung und Durchführungsverordnungen werden dem Landesschulrat vorab zur Begutachtung unterbreitet.
(5) Die Amtsdauer des Landesschulrates ist bis zum 31. August 2012 verlängert. Im Schuljahr 2010/2011 steht der Vorsitz der deutschen Abteilung und im Schuljahr 2011/2012 der italienischen Abteilung zu.