(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, ist folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1-bis (Evaluation des Bildungssystems)
1. Unter Beachtung der Grundsätze laut den Absätzen 2, 3 und 4 wird die Evaluation der Kindergärten und der Unter- und Oberstufe des Landes mit Durchführungsverordnung organisch neu geregelt.
(2) Die Evaluation der Kindergärten und der Schulen der Unter- und Oberstufe erfolgt in Form von interner Evaluation und in Form von externer Evaluation.
(3) Die Kindergärten und Schulen der Unter- und Oberstufe überprüfen die Qualität und Wirksamkeit ihres Bildungsangebotes mit geeigneten Verfahren und Mitteln der internen Evaluation.
(4) Die externe Evaluation überprüft die Wirksamkeit und Effizienz der einzelnen Kindergärten und Schulen sowie die Qualität des gesamten Bildungssystems. Dies erfolgt auch in Zusammenarbeit mit staatlichen und internationalen Institutionen und Einrichtungen.“