(1) Die Fachoberschulen vermitteln durch das Erlernen, Vertiefen und Anwenden allgemeiner und spezifischer Methoden, bei enger Verzahnung von Theorie und Praxis, eine kulturelle, wirtschaftliche wissenschaftliche und technologische Grundbildung. In den Fachoberschulen erwerben die Schülerinnen und Schüler die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen, um die wirtschaftlichen, technologischen, sozialen und institutionellen Zusammenhänge und Regelwerke zu verstehen und sachgerecht anzuwenden. Die Fachoberschulen ermöglichen den Einstieg in die Arbeitswelt und das Weiterstudium.
(2) Es können folgende Fachoberschulen errichtet werden, gegliedert nach den angeführten Fachrichtungen und Schwerpunkten:
(3) Die Fachoberschulen verwirklichen ihr Bildungsprofil aufgrund der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 9.