(1) Die Oberstufe ist Teil des Bildungssystems des Landes laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, und umfasst die gleichwertigen Bildungswege der Gymnasien, der Fachoberschulen und der Berufsbildung. Die Besonderheiten des Landes, die Mehrsprachigkeit und die kulturelle Vielfalt finden unter Einhaltung des Artikels 19 des Autonomiestatuts in der Gestaltung der Bildungswege ihren Ausdruck.
(2) In der Oberstufe wird die Schulpflicht in gleichwertiger Art und Weise absolviert sowie Bildungsrecht und Bildungspflicht verwirklicht. Unter Beachtung der in Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, festgelegten Grundsätze sowie der einschlägigen EU-Bestimmungen baut die Oberstufe auf die Unterstufe auf und verfolgt das Ziel, die bis dahin erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen zu festigen und weiter zu entwickeln. Die Oberstufe fördert die kognitiven, emotionalen, kreativen, persönlichen und sozialen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler und fordert Eigenverantwortung und persönlichen Einsatz. Die Absolventinnen und Absolventen tragen als mündige, in besonderer Weise der Landesgeschichte und der Südtirol-Autonomie kundige, mehrere Sprachen beherrschende, vernetzt denkende und medienkompetente Bürgerinnen und Bürger zur kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung eines demokratischen Gemeinwesens bei.
(3) Die Bildungswege der Oberstufe ermöglichen die Gestaltung der Lebensplanung der Jugendlichen. Mit Maßnahmen zur Individualisierung und Personalisierung des Lernens berücksichtigen sie die unterschiedlichen Lernrhythmen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler. Damit fördern sie die Entfaltung besonderer Interessen und Stärken und sichern den schulischen Bildungserfolg sowie die Chancengerechtigkeit auch für den Eintritt in die Arbeitswelt. Für die Schülerinnen und Schüler mit Benachteiligung oder Beeinträchtigung finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, Anwendung.