(1) Für die Zulassung und Durchführung der staatlichen Abschlussprüfungen der Gymnasien, der Fachoberschulen und der Schulen der Berufsbildung finden die Bestimmungen laut Artikel 11 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, Anwendung.