(1) Die Landesregierung bestimmt bildungspolitische Leitlinien und genehmigt den Verteilungsplan des Bildungsangebotes der Oberstufe. Dabei berücksichtigt sie die jeweilige Eigenart und den speziellen Bedarf der drei Sprachgruppen.
(2) Direktionen können alle Bildungsstufen und Schularten umfassen.