(1) Bodenverbesserungsarbeiten sind Vorhaben, die aufgrund eines besonderen Interesses von Liegenschaften, die sich innerhalb des Einzugsgebietes eines Konsortiums befinden, durchgeführt werden. Dazu zählen:
(2) Die Landesregierung kann den Bodenverbesserungskonsortien für die Durchführung der Bodenverbesserungsarbeiten, die Wiederherstellung und die außergewöhnliche Instandhaltung der Bodenverbesserungsarbeiten sowie für den Ankauf von Liegenschaften und Maschinen, die für diese Zwecke notwendig sind, Beiträge gewähren.