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d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 34 (Grundzusammenlegungsplan)

(1) Der Grundzusammenlegungsplan muss neben einer analytischen und begründeten Beschreibung der neuen Anordnung der Grundstücke Folgendes enthalten:

  1. die Angabe der betroffenen Grundstücke,
  2. die Angabe der vorher bestehenden dinglichen Rechte und die Namen der betreffenden Rechtsinhaber auf der Grundlage der Meldungen der Eigentümer und der Einträge in den öffentlichen Registern sowie die Festlegung jener Teile von Grundstücken, auf welche die in Artikel 33 angeführten Rechte zu übertragen sind,
  3. das beschreibende Verzeichnis der durch die neue Anordnung erforderlichen Grunddienstbarkeiten, auch wenn diese mit bereits bestehenden übereinstimmen,
  4. die Beschreibung der Bauten von gemeinsamem Interesse, die für die Zusammenlegung und bessere Nutzung der Grundstücke nötig sind,
  5. die Angabe der allenfalls geschuldeten Ausgleiche,
  6. den Kostenvoranschlag und den Kostenaufteilungsplan.

(2) Der Plan muss, soweit möglich, im Einvernehmen mit den betroffenen Eigentümern erstellt und für die Dauer von 45 Tagen im Sekretariat der vom Grundzusammenlegungsplan betroffenen Gemeinden hinterlegt werden.

(3) Von der erfolgten Hinterlegung müssen innerhalb von 15 Tagen mittels Einschreiben mit Rückschein die betroffenen Eigentümer, die Hypothekargläubiger und die anderen Inhaber von dinglichen Rechten laut Absatz 1 Buchstabe b) benachrichtigt werden, wobei die Möglichkeit der Beschwerdeeinbringung im Sinne von Absatz 4 ausdrücklich anzuführen ist.

(4) Gegen den in Absatz 3 angeführten Grundzusammenlegungsplan können betroffene Personen innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt der in Absatz 3 angeführten Benachrichtigung Beschwerde bei der Landesregierung einlegen. Keine Beschwerde kann gegen die Schätzung der im Plan angeführten Grundstücke eingelegt werden.

(5) Die Beschwerden müssen im Sekretariat jener Gemeinde eingereicht werden, in der die Hinterlegung erfolgt ist; dort wird eine Empfangsbestätigung ausgestellt.

(6) Nach Ablauf vorgenannter Frist übermittelt der Bürgermeister den Grundzusammenlegungsplan und sämtliche eingegangenen Beschwerden der Landesabteilung Landwirtschaft.

(7) Der Wert der Grundstücke wird von einer vom Konsortium ernannten Kommission nach dem Gewinn geschätzt, der mit den Grundstücken, unter Berücksichtigung ihrer urbanistischen Zweckbestimmung und des Landschaftsschutzes, bei ordentlicher Bewirtschaftung nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft konstant erzielt werden kann. Die Ergebnisse der Schätzung und die von der Kommission angewendeten Kriterien werden für mindestens 15 Tage im Sekretariat der vom Grundzusammenlegungsplan betroffenen Gemeinden hinterlegt. Die erfolgte Hinterlegung muss für dieselbe Dauer auf der Amtstafel der Gemeinde und in zwei örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden.

(8) Innerhalb von 30 Tagen ab dem letzten Tag der Bekanntmachung können betroffene Personen gegen die Schätzung und die Schätzungskriterien bei der Landesregierung Beschwerde einlegen, welche den Wert endgültig festlegt und den Beschwerdeführer darüber informiert.

(9) Gestützt auf das Gutachten des Fachbeirates laut Artikel 28, genehmigt die Landesregierung den Plan und entscheidet über die Beschwerden.

(10) Mittels Einschreiben mit Rückschein werden dem Konsortium die Genehmigung des Planes und den Betroffenen die Entscheidungen über die Beschwerden mitgeteilt.

(11) Die Genehmigung des Planes bewirkt die Übertragung des Eigentums und der anderen dinglichen Rechte sowie die Bestellung sämtlicher im Plan vorgesehenen Grunddienstbarkeiten.

(12) Die Maßnahme der Genehmigung des Grundzusammenlegungsplanes, welche die Übertragungen laut Absatz 11 bewirkt, ist Rechtstitel für die Eintragung der übertragenen Liegenschaften.

(13) Die Übertragung des Eigentums und der anderen dinglichen Rechte an den Gütern, die Gegenstand der Zuweisung sind, ist rechtsbegründender Natur und löscht jedes andere dingliche Recht, das auf diesen Gütern lastet.

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