(1) Die Dotierung der in Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, vorgesehenen Fonds zugunsten der Lokalfinanzen ist für das Finanzjahr 2010 in folgendem Ausmaß festgelegt:
(2) Ein Teil des Fonds laut Absatz 1 Buchstabe c) in Höhe von 1.220.878,43 Euro wird als Ausgabenhöchstbetrag genehmigt und ist für die Zahlung der ersten Rate zur Amortisierung der von den Gemeinden zur Finanzierung von Bauarbeiten gemäß der geltenden Landesgesetzgebung aufgenommenen Darlehen bestimmt. Die auf die erste Rate folgenden Jahresraten werden den jeweiligen Fonds, welcher in die zukünftigen Landeshaushalte eingeschrieben wird, bis einschließlich zum Jahre 2029 belasten.