(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, der Rettungsorganisation „Italienisches Rotes Kreuz“ eine außerordentliche Beihilfe zur Deckung der Fehlbeträge, die sich angesammelt haben, nach von ihr festgelegten Modalitäten und Kriterien zu gewähren.
(2) Für den in Absatz 1 angeführten Zweck wird die Ausgabe von 404.000,00 Euro zu Lasten des Haushaltsjahrs 2009 (HGE 10145) bewilligt.