(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
(2)Die Artikel 2, 3, 6, 8, 10 und 11 sowie die Bestimmungen des 3. Abschnittes zur Unterstufe finden ab dem Schuljahr 2009/2010, die Artikel 4, 5, 7 und 9 des 2. Abschnittes zum Kindergarten mit Wirkung ab Inkrafttreten der von diesem Gesetz vorgesehenen Durchführungsverordnungen im Bereich Kindergarten Anwendung.42)
(3) Bis zur Genehmigung der Rahmenrichtlinien des Landes laut Artikel 15 erproben die Grund- und Mittelschulen im Schuljahr 2008/2009 die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf der Grundlage der für das Schuljahr 2007/2008 geltenden Beschlüsse der Landesregierung zur Schulreform.
(4) Die vom Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen zu den Musikschulen des Landes werden im Übergangswege auch auf die Lehrgänge des Konservatoriums angewandt, die laut der dem Gesetz vom 21. Dezember 1999, Nr. 508, vorhergehenden Regelung errichtet wurden.