(1) Zum Zweck der Gültigkeit des Schuljahres ist es für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler erforderlich, dass sie an mindestens drei Vierteln des persönlichen Jahresstundenplans, bestehend aus den Tätigkeiten und Fächern der verpflichtenden Unterrichtszeit sowie des Wahlbereichs, teilnehmen. In Ausnahmefällen können die Schulen autonom vom genannten Mindestausmaß abweichen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen.
(2) Die Bewertung der Lernerfolge und des Verhaltens der Schüler und Schülerinnen und die Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen erfolgen, aufgrund allgemeiner, von der Landesregierung festgelegter Kriterien, durch den Klassenrat in gemeinsamer Verantwortung. Auf der Grundlage der Ergebnisse der periodischen Bewertung bestimmen die Schulen die pädagogischen und didaktischen Maßnahmen, die sie für das Nachholen von Lernrückständen und die Steigerung des Lernerfolgs für notwendig erachten. Die Lehrpersonen der Pflichtquote der Schule und des allfälligen Wahlbereichs nehmen an der Bewertung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der vom Lehrerkollegium im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, definierten Kriterien und Modalitäten teil.
(2-bis) Unbeschadet der Autonomie der Schulen erfolgt die Bewertung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage einer Notenskala von vier bis zehn. 34)
(3) Die Entscheidungen über die Versetzungen in die nächste Klasse oder in den nächsten Bildungsabschnitt sowie über die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen unter Beachtung der geltenden einschlägigen Bestimmungen und der von der Landesregierung festgelegten Kriterien.
(4) Die Prüfungen der staatlichen Abschlussprüfung werden auf der Grundlage der Lernziele der Unterstufe und der Unterrichtsfächer der dritten Klasse der Mittelschule gemäß den Rahmenrichtlinien des Landes vorbereitet und abgewickelt.35)
(5) Die Aufnahme in die zweite und dritte Klasse erfolgt auch über eine Eignungsprüfung, an welcher die Privatistinnen und Privatisten teilnehmen können, die bis zum 30. April des betreffenden Schuljahres das elfte beziehungsweise zwölfte Lebensjahr vollendet haben oder vollenden und die Zugangsvoraussetzung für die erste Klasse der Mittelschule besitzen; ebenfalls teilnehmen können Kandidatinnen und Kandidaten, die diese Voraussetzung seit einem Jahr beziehungsweise zwei Jahren besitzen.
(6) 36)