(1) Unter Beachtung der Lehrfreiheit, der didaktischen und organisatorischen Autonomie der Schulen laut Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12, und der kulturellen Identität der Schulen der drei Sprachgruppen, genehmigt die Landesregierung - nach Anhören des Landesschulrates - für die Schulen der drei Sprachgruppen die jeweiligen Rahmenrichtlinien für die Festlegung der Curricula für die Grundschule und die Mittelschule. Diese Rahmenrichtlinien des Landes legen Folgendes fest:
- die Gliederung der Unterstufe in Monoennien, Biennien oder Triennien,
- die allgemeinen Bildungsziele sowie die spezifischen Lernziele, bezogen auf die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler,
- die Unterrichtszeit in den Schulen der drei Sprachgruppen, einschließlich der Jahresstundenkontingente der einzelnen Fächer und Tätigkeiten der verpflichtenden Grundquote und des Jahresmindeststundenkontingentes der der Schule vorbehaltenen Pflichtquote,
- allgemeine Qualitätskriterien für das Angebot an Wahlmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler,
- das zeitliche Ausmaß der Flexibilität für die Verwirklichung von Verschiebungen zwischen den Fächern und Tätigkeiten der verpflichtenden Unterrichtszeit und die Durchführung innovativer didaktischer Vorhaben im Sprachenlernen.
(2) Die Beschlüsse der Landesregierung laut Absatz 1 werden im Sinne von Artikel 9 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, dem Unterrichtsministerium übermittelt.
(3) Unter Beachtung der Rahmenrichtlinien des Landes sieht derDreijahresplan des Bildungsangebotes31) der einzelnen autonomen Schulen ein gegliedertes und flexibles Curriculum vor. Die Schulen legen zu diesem Zweck das Pflichtcurriculum für die Schüler und Schülerinnen fest, das das Erreichen der grundlegenden Bildungsziele und den Erwerb der grundlegenden Kompetenzen durch die Schülerinnen und Schüler zum Ziel hat, indem sie die grundlegenden Pflichtfächer und Tätigkeiten mit frei gewählten Fächern und Tätigkeiten ergänzen.
(4) Die Gliederung und die Flexibilität des Curriculums können auch durch die Bildung von Gruppen von Schülerinnen und Schülern aus verschiedenen Klassen verwirklicht werden. Sie dienen der Vertiefung des verpflichtenden curricularen Unterrichts, dem Aufholen von Lernrückständen, der Begabungsförderung, sowie, durch die Wahlmöglichkeit für die Schülerinnen und Schüler, der Individualisierung und Personalisierung des Lernens.
(5) Die Rahmenrichtlinien des Landes können in Ergänzung zum Pflichtcurriculum der Schule einen Wahlbereich vorsehen, um unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Umfeldes den Interessen, Neigungen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen.
(6) Im Rahmen der verfügbaren Ressourcen bezweckt die Erweiterung des Bildungsangebotes die Verwirklichung der vom Artikel 10 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, vorgesehenen Ziele. Das erweiterte Bildungsangebot kann die Fächer und Tätigkeiten der verpflichtenden Unterrichtszeit nicht ersetzen.