(1) Die Kindergartensprengel haben folgende Organe, die an der Gestaltung des Bildungsangebotes mitwirken:
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Zusammensetzung, Zuständigkeiten, Funktionsweise und Wahlen der Organe der Kindergartensprengel geregelt.
(3) Für die Schulsprengel, die auch den Kindergarten umfassen, regelt die Durchführungsverordnung laut Absatz 2 auch die Modalitäten der Ergänzung der Mitbestimmungsgremien der Schule durch Vertreterinnen oder Vertreter des Personals und der Eltern des Kindergartens.