(1) Der einzelne Kindergarten besteht in der Regel aus nicht mehr als vier Abteilungen, mit jeweils 14 bis 25 Kindern. Von dieser Regel kann abgesehen werden, wenn Kinder mit Beeinträchtigung oder Kinder, die besonderer didaktischer und pädagogischer Maßnahmen bedürfen, den Kindergarten besuchen, und unter Berücksichtigung der territorialen Voraussetzungen und kulturellen Bedürfnisse jeder Sprachgruppe.
(2) Die Landesregierung legt, aufgrund entsprechender Kriterien, das gesamte Plansoll des Kindergartenpersonals, einschließlich für die Abteilungen mit verlängertem Stundenplan und für die Ganztagskindergärten, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen fest.
(3) Jeder Kindergartensprengel wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.
(4) Auf der Grundlage von Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden, steht jedem Kindergarten oder Verbund von Kindergärten eine Kindergärtnerin oder ein Kindergärtner mit Koordinierungsaufgaben vor. Diese sind von der Führung einer Abteilung des Kindergartens befreit.
(5) Für jede Abteilung des Kindergartens werden eine Kindergärtnerin oder ein Kindergärtner und eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter zugewiesen.
(6) Für jede integrierende Abteilung, die sich in der Regel aus 15 Kindern zusammensetzt und mindestens von zwei Kindern mit Beeinträchtigung besucht wird, werden zwei Kindergärtnerinnen oder Kindergärtner, eine oder einer davon mit entsprechendem Spezialisierungstitel, sowie eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter zugewiesen.
(7) Die Begleitung und Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund sowie von Kindern in lokal sprachlich-komplexen Situationen wird durch den Einsatz von zusätzlichem Personal mit den dafür erforderlichen Kompetenzen, die von der Landesregierung festgelegt werden, gewährleistet.
(8) Die Landesregierung legt die Kriterien fest, auf deren Grundlage die jeweiligen Landeskindergartendirektionen und die Landesdirektion ladinische Kindergärten und Schulen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Abteilungen des Kindergartens mit verlängertem Stundenplan einrichten können. Für jede Abteilung mit verlängertem Stundenplan werden, in der Regel, unter Beachtung der Anzahl der Kinder zusätzlich eine Kindergärtnerin oder ein Kindergärtner und eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter zugewiesen. 23)
(9) Die Landesregierung legt die Kriterien für die Zuteilung von Kindergärtnerinnen oder Kindergärtnern sowie pädagogischen Mitarbeiterinnen oder pädagogischen Mitarbeitern für Dienstvertretungen in jedem Kindergartensprengel fest.
(10) Das Kindergartenpersonal, das für die pädagogische Arbeit mit Kindern dauerhaft für ungeeignet erklärt wurde, wird für Verwaltungsaufgaben eingesetzt. Die Verwendung erfolgt auf Stellen des Verwaltungsstellenplanes des Landes.
(11) Die Führung der Kindergärten erfolgt durch die gebietsmäßig zuständige Gemeinde oder durch einen Gemeindenverbund. Wenn ein Kindergarten von Kindern aus mehreren Gemeinden besucht wird, obliegt dessen Führung der Gemeinde, in deren Gebiet sich der Kindergarten befindet; die anderen Gemeinden sind verpflichtet, sich an den Kosten im Verhältnis zur Anzahl der entsprechenden Kinder zu beteiligen. Die Führung des Landeskindergartens kann von der Gemeinde oder von einem Gemeindenverbund, auf Anfrage, der Förderkörperschaft oder dem Kindergartenverein anvertraut werden, falls diese Körperschaft oder dieser Verein Eigentümer oder Konzessionär einer Immobilie ist oder jedenfalls über eine solche verfügt. Jedenfalls kann eine Gemeinde oder ein Gemeindenverbund die Rechtssubjekte, denen aufgrund des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, die Führung eines Landeskindergartens anvertraut wurde, mit der Weiterführung des ihnen anvertrauten Kindergartens beauftragen und diesen, sofern erforderlich, auch die Immobilie zur Verfügung stellen. 24)
(12) Ein Kindergarten wird von Amts wegen aufgelassen, wenn er von weniger als fünf Kindern besucht wird. Sind für mindestens zwei aufeinander folgende Kindergartenjahre zwischen fünf und zehn Kinder eingeschrieben, entscheidet die Landesregierung über die eventuelle Auflassung.