(1) Die Kindergartensprengel sollen optimale Größen erreichen, um die wirksame Umsetzung der Autonomie und die Erfüllung ihres Bildungsauftrages zu garantieren. Im Rahmen einer Planung, die darauf abzielt, das Recht auf den Kindergartenbesuch durch eine effiziente gebietsmäßige Verteilung des Bildungsangebotes zu fördern, soll den Kindergartensprengeln durch die Festlegung von deren Größe längerfristige Stabilität sowie die Fähigkeit verliehen werden, sich mit der örtlichen Gemeinschaft auseinanderzusetzen und mit ihr zusammenzuarbeiten.
(2) Auf der Grundlage einer mehrjährigen Planung legt die Landesregierung, nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen, die Kriterien für die Größe der Kindergartensprengel fest und genehmigt den entsprechenden Verteilungsplan nach gleichmäßigen Bezirken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte der einzelnen Sprachgruppen mit ihren besonderen Merkmalen und soziokulturellen Bedürfnissen.
(3) Für die Erstellung des Verteilungsplans der Kindergartensprengel finden die Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, Anwendung.
(4) Die Landesregierung errichtet die Kindergärten und verfügt durch den Verteilungsplan deren Zuteilung an den gebietsmäßig zuständigen Kindergartensprengel oder an einen Schulsprengel.