(1) Die Landesregierung bestimmt nach Anhörung des Landesschulrates die Rahmenrichtlinien des Landes für die Bildungstätigkeit im Kindergarten, unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Ziele des Bildungsprozesses, sowie für die Dokumentation der Lern- und Bildungswege.
(2) Unter Einbeziehung der gesamten Kindergartengemeinschaft arbeitet jeder Kindergartensprengel ein Leitbild aus. Das Leitbild des Kindergartensprengels steht im Einklang mit den von der Landesregierung festgelegten Rahmenrichtlinien und spiegelt die Bedürfnisse des sozialen Umfeldes wider.
(3) Jeder Kindergarten erarbeitet auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des Landes und des Leitbildes des Kindergartensprengels eine eigene Konzeption und stellt sie den Familien vor.