(1) Für jeden Schüler und jede Schülerin wird ein persönliches digitales Bildungsprofil angelegt, das die grundlegenden Daten des Bildungswegs und der erworbenen Kompetenzen enthält.
(2) Dieses persönliche Bildungsprofil wird im Rahmen der Abschlussprüfung der Oberstufe gemäß den geltenden Bestimmungen berücksichtigt.
(3) Die Landesregierung legt Inhalte, Kriterien und Modalitäten für die Schaffung einer einheitlichen Struktur des persönlichen Bildungsprofils der Schüler und Schülerinnen fest, wobei sie Mindeststandards für die Vergleichbarkeit der zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen und der staatlichen Vorgaben gewährleistet. Außerdem regelt sie die Veröffentlichung des persönlichen Bildungsprofils. 19)