(1) Das Kindergarten- und Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.
(2) Die Bildungstätigkeit in den Kindergärten und die Unterrichtszeit in den Schulen der Unter- und Oberstufe des Landes müssen mindestens 34 Wochen im Kindergarten- und Schuljahr umfassen.
(3) Nach Anhören des Landesschulrates legt die Landesregierung den Beginn, das Ende und die Unterbrechungen der Bildungstätigkeit in den Kindergärten und der Unterrichtszeit in den Schulen der Unter- und Oberstufe fest und erlässt Richtlinien für die Verteilung der Unterrichtszeit und zu den unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, einschließlich des Austausches von Schülern und Schülerinnen. Aufrecht bleibt die organisatorische Autonomie der Schulen laut Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12. 14) 15)