(1) Die Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2008 ergeben, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 05100 und 05115 des Landeshaushaltes 2008 gedeckt, die im Sinne des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, aufgehoben mit Artikel 47, genehmigt waren.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.