(1) Das Verzeichnis der handwerklichen Tätigkeiten wird von der Landesregierung genehmigt, wobei sie das Verzeichnis übernimmt, das von der Handelskammer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt wird.
(2) Neue als eintragungsfähig erachtete Tätigkeiten werden gleichzeitig mit der Eintragung des Handwerksunternehmens ins Handelsregister ins Verzeichnis laut Absatz 1 aufgenommen. Die Aufnahme neuer Tätigkeiten kann auch von den repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes und der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel bei der Handelskammer beantragt werden. Die Handelskammer teilt die Aufnahme einer neuen Tätigkeit innerhalb von zehn Tagen der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel und den repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes mit.
(3) Gegen die Aufnahme oder Nicht-Aufnahme einer neuen handwerklichen Tätigkeit ins Verzeichnis laut Absatz 1 können die Organisationen laut Absatz 2 sowie die betroffenen Unternehmen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Landesregierung Beschwerde einlegen. Innerhalb derselben Frist kann die Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel einen Vorschlag zur Ablehnung, Änderung oder Aufnahme vorlegen.
(4) Nach Anhören der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel und der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes unterzieht die Handelskammer das Verzeichnis laut Absatz 1 alle fünf Jahre einer Revision. Dabei überprüft sie, ob die Merkmale der im Verzeichnis eingetragenen Tätigkeiten und Branchen den aktuellen Bezeichnungen entsprechen.
(5) Die Landesregierung genehmigt das aktualisierte Verzeichnis.