(1) Der Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungsantrag gilt als angenommen, wenn die Handelskammer die Maßnahmen laut Artikel 6 nicht innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags mitteilt.
(2) Gegen die Verweigerungsmaßnahme der Handelskammer kann der oder die Betroffene innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der Maßnahme bei der Landesregierung Beschwerde einbringen.