Siehe Art. 18 des
L.G. vom 11. April 1990, Nr. 8, abgeändert durch Art. 3 des
L.G. vom 4. Juli 1990, Nr. 13:
Art. 18 (Übergangsbestimmungen)
(1) In der italienischen Fassung der Landesgesetze vom 16. Februar 1981, Nr. 3, und vom 16. Dezember 1983, Nr. 51, ist die Bezeichnung "registro delle imprese artigiane" durch die Bezeichnung "albo delle imprese artigiane" ersetzt und die Bezeichnung "esame di idoneità" durch "esame di specializzazione professionale".
(2) Handwerksunternehmen, welche eine handwerksähnliche Tätigkeit ausüben und bisher im Anhang zum Verzeichnis der Handwerksunternehmen gemäß den bisher geltenden Landesgesetzen eingetragen waren, werden von Amts wegen in die entsprechenden Abschnitte des neuen Verzeichnisses der Handwerksunternehmen eingetragen.
(3) Personen, welche vor dem 20. Mai 1987 in der Handwerkerrolle gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, abgeändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1983, Nr. 51, eingetragen waren, sowie jene, die später aufgrund der in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels vorgesehenen Bestimmungen eingetragen wurden, werden von Amts wegen in die entsprechenden Abschnitte der Rolle der qualifizierten Handwerker eingetragen.
(4) Für die Verwendung der Bezeichnung "Meisterbetrieb" gemäß Absatz 7 Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, in geltender Fassung, sind die Personen den Handwerksmeistern gleichgestellt, die am 20. Mai 1987 im ersten Abschnitt der Handwerkerrolle gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, abgeändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1983, Nr. 51, eingetragen waren, sowie jene, die nach diesem Datum mit Maßnahme gemäß Absätzen 2 und 3 desselben Artikels in diesem Abschnitt eingetragen wurden.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 17 werden auch auf Beitragsgesuche angewandt werden, die nach dem 20. Mai 1987 eingereicht wurden.