(1) Für handwerkliche Tätigkeiten, deren Ausübung an eine Prüfung und eine fachliche Mindestqualifikation gebunden ist, sind Berufsbilder festzulegen, die das Tätigkeitsfeld definieren und die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten aufzählen.
(2) Der Landesrat bzw. die Landesrätin für Handwerk genehmigt die Berufsbilder nach Anhören der repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes. Die Berufsbilder werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.