(1) Artikel 21, mit Ausnahme von Absatz 3, sowie Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben, da das entsprechende Hauspflegegeld von den neuen Leistungen laut Artikel 8 dieses Gesetzes ersetzt wird.
(2) Die Bezieher des Begleitungsgeldes und/oder des Hauspflegegeldes zum 30. Juni 2008 erhalten ab dem 1. Juli 2008 eine persönliche Zulage im Ausmaß der Differenz zwischen den vorherigen Bezügen und dem gegebenenfalls geringerem Pflegegeld laut diesem Gesetz. Diese Zulage wird solange gewährt, bis der Differenzbetrag durch künftige Erhöhungen aufgefangen wird. Zu diesem Zweck ist der Besitz der Voraussetzungen laut den vorher geltenden Bestimmungen erforderlich.