Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 31. Juli 2007, Nr. 31.
(1) Die Deckung der Mehrausgaben von insgesamt 190.699.420 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2007, die vom Artikel 4 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B) sowie von den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 herrühren und nicht durch Minderausgaben kompensiert werden, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Mehreinnahmen, die mit dem Gesetz zum Nachtragshaushalt eingeschrieben werden.
(2) Die Deckung der Mehrkosten von insgesamt 12.900.000 Euro, die sich aus dem Artikel 4 Absatz 2 (Anlage B), dem Artikel 7 und dem Artikel 9 zu Lasten des Zweijahreszeitraumes 2008-2009 ergeben, erfolgt mit den Mehreinnahmen, die im mehrjährigen Haushalt 2007-2009 mit dem verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt eingeschrieben sind.