(1) Für die Erhöhung des Vermögens der Stiftung für Forschung und Innovation ist gemäß Artikel 8 Absätze 7 und 9 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, die Ausgabe von 100.000 Euro zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2008 (HGE 19215) autorisiert.