(1) Den Präsidenten/Präsidentinnen, den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und den Generaldirektoren/Generaldirektorinnen der Körperschaften im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a), die von der Autonomen Provinz Bozen abhängig sind oder deren Ordnung in ihre auch delegierten Zuständigkeiten fällt, oder der Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung ist es untersagt, eine unternehmerische Tätigkeit im selben Wirtschaftsbereich, in dem die öffentliche Dienstleistung erbracht wird, auszuüben. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift entzieht die Autonome Provinz Bozen den im Sinne dieses Gesetzes erteilten Auftrag. 43)