(1) Das Gesamtplansoll des vom Land Südtirol entlohnten Personals, das mit Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, mit 17.548,50 Vollzeiteinheiten festgelegt wurde, wird um 200 Vollzeiteinheiten erhöht, um den zusätzlichen Mehrbedarf an Lehr- und diesem gleichgestelltem Personal an den verschiedenen Schulen abzudecken.
(2) Das Gesamtstellenkontingent aufgrund der Stellenerhöhung laut Absatz 1 wird mit Wirkung 1. September 2006 in 17.688,50 Vollzeiteinheiten festgesetzt, wobei die bereits mit Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, bestimmte Verminderung um 60 Vollzeiteinheiten berücksichtigt ist.
(3) Die Mehrausgabe, die sich aus der Erhöhung des Plansolls, die mit Absatz 1 verfügt wird, ergibt, wird auf 2.800.000 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2006 (HGE 02100: 756.000 Euro und HGE 04125: 2.044.000 Euro) und auf 8.400.000 Euro jährlich zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre geschätzt.