(1) Die Ansuchen um Zuschüsse gemäß Landesgesetz vom 15. Jänner 1977, Nr. 2, betreffend "Maßnahmen im sozial-sanitären Bereich", in geltender Fassung, die sich auf Bereitstellungen beziehen, die aufgrund dieses Gesetzes in den Haushaltsvoranschlag für das Jahr 2006 eingeschrieben werden, müssen innerhalb von 30 Tagen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingereicht werden.