Abfälle, die einen der in Anhang E genannten Bestandteile enthalten und eine der in Anhang F genannten Eigenschaften aufweisen sowie aus Folgendem bestehen:
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(1) Anhang I der Richtlinie 1991/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle
(2) Bestimmte Wiederholungen gegenüber den Aufzählungen in Anhang E sind beabsichtigt.