In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

i) Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 41)2)
Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. Juni 2006, Nr. 24.

Art. 39 (Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes)

(1) Wer, auch nur versehentlich, effektiv oder potenziell Flächen verunreinigt oder eine konkrete und gegenwärtige Gefahr der Verunreinigung verursacht, muss auf eigene Kosten die Sicherungsmaßnahmen, die Sanierung und Wiederherstellung der verunreinigten Flächen und der Anlagen, von denen die Gefahr der Verunreinigung ausgeht, durchführen. Zu diesem Zweck

  1. muss innerhalb von 48 Stunden der Landesagentur und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde die Situation der Verunreinigung oder die konkrete und gegenwärtige Gefahr der Bodenverunreinigung mitgeteilt werden,
  2. muss innerhalb der folgenden 48 Stunden nach der Mitteilung laut Buchstabe a) denselben Behörden, die die Mitteilung laut Buchstabe a) empfangen haben, mitgeteilt werden, welche Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, um die Situation der Verunreinigung oder die Gefahr der Verunreinigung nicht zu verschärfen, die Auswirkungen zu beschränken und das Umweltrisiko zu verringern,
  3. muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Ereignis, das zur Verunreinigung geführt hat, oder ab Feststellung der Gefahrensituation ein Projekt zur Sanierung der verunreinigten Böden gemäß Artikel 40 eingereicht werden.

(2) Die öffentlichen Organe, die bei der Ausübung ihrer institutionellen Aufgaben feststellen, dass Böden eine Verunreinigung aufweisen, die über den vorgesehenen Grenzwerten liegt, teilen dies der Landesagentur und der Gemeinde mit, wobei letztere den für die Verunreinigung Verantwortlichen auffordert, gemäß Artikel 40 vorzugehen.

(3) Die Sicherungsmaßnahmen, die Sanierung und die Wiederherstellungen werden von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde nach Einholen der Genehmigung laut Artikel 40 in folgenden Fällen von Amts wegen durchgeführt, wobei die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Verantwortlichen oder des Eigentümers als Mitverantwortlichen gehen:

  1. wenn der Verantwortliche der Verunreinigung nicht feststellbar ist und der Eigentümer des Grundes, der als mitverantwortlich angesehen wird, nichts unternimmt,
  2. wenn der Verantwortliche der Verunreinigung zwar feststellbar ist, aber nichts unternimmt, und auch der Eigentümer des Grundes, der als mitverantwortlich angesehen wird, oder ein sonst betroffenes Subjekt nichts unternimmt,
  3. wenn der zu sanierende Grund öffentliches Eigentum ist und der Verantwortliche der Verunreinigung nicht feststellbar ist oder nichts unternimmt.

(3/bis) Geht die Gemeinde nicht im Sinne von Absatz 3 vor, kann das Land an ihrer Stelle vorgehen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde, es sei denn, es besteht ein Interesse der Allgemeinheit. 22)

(4) Die Sicherungsmaßnahmen, die Sanierung und die Wiederherstellungen bilden Reallasten auf den verunreinigten Flächen. Die Reallast muss in der Bescheinigung über die urbanistische Zweckbestimmung, die gemäß den geltenden Bestimmungen erlassen wird, aufscheinen.

(5) Für die Kosten, die für Sicherungsmaßnahmen, Sanierung und Wiederherstellungen der verunreinigten Flächen bestritten wurden, besteht das besondere Vorzugsrecht an unbeweglichen Sachen im Sinne und für die Wirkungen von Artikel 2748 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. Dieses Vorzugsrecht kann auch zum Nachteil der Rechte, die Dritte an der unbeweglichen Sache erworben haben, ausgeübt werden. Für die genannten Spesen besteht außerdem das allgemeine Vorzugsrecht an beweglichen Sachen.

(6) Falls die Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung einer Fläche die Anwendung von strengeren Verunreinigungsgrenzwerten vorsieht, die gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe a) festgesetzt sind, muss der Betroffene auf eigene Kosten nach einem entsprechenden Projekt, das gemäß diesem Artikel zu genehmigen ist, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchführen.

22)
Art. 39 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionA Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
ActionActiona) Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6 
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 14. Dezember 1974, Nr. 38
ActionActionc) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 28. Juni 1977, Nr. 30
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Juli 1999, Nr. 39
ActionActione) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. Dezember 1999, Nr. 69
ActionActionf) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Dezember 2000, Nr. 50
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. April 2003, Nr. 9
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2005, Nr. 45
ActionActioni) Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4
ActionActionABFALLBEWIRTSCHAFTUNG
ActionActionBEWIRTSCHAFTUNG DER VERPACKUNGEN
ActionActionBODENSCHUTZ, SANIERUNG UND WIEDERHERSTELLUNGEN
ActionAction Art. 38 (Bodenschutz)
ActionAction Art. 39 (Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes)
ActionAction Art. 40 (Sanierung von kontaminierten Böden)
ActionActionSTRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionAction(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)
ActionAction(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l)
ActionAction(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k)
ActionAction(Artikel 15 Absatz 1)
ActionActionAnhang E (1)
ActionActionGefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle
ActionAction(Artikel 37)
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juni 2007, Nr. 35
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 23
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2012, Nr. 29
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juni 2013, Nr. 17
ActionActionB Landschaftsschutz
ActionActionC Lärmbelästigung
ActionActionD Luftverschmutzung
ActionActionE Schutz der Flora und Fauna
ActionActionF Gewässerschutz und Gewässernutzung
ActionActionG Umweltverträglichkeitsprüfung
ActionActionH Schutz der Tierwelt
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis